Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998
Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24.11.1998
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
In der Sache
XXXXXX
gegen
XXXXXX
für Recht:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte unter der internet-domain "www.emergency.de" einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Mit der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung auf Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage Anlage JS 1 Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die Webpage Anlage JS 2.
Der Kläger hält diese "Berichterstattung" für sittenwidrig und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage Anlage JS 2 die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Die Klage ist begründet aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage Anlage JS 2 in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel" so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.
Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I., II., 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen. Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM 100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.
Urteil vom 24. November 1998 - 11 S 4/98 - "Verantwortlichkeit für fremde Inhalte"
Im Namen des Volkes
hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat gegen das Vertragsstrafenversprechen vom 17.12.1996 verstoßen und ist verpflichtet, an den Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von DM 6.000,- zu zahlen. Der auf der Webseite "Fit durch Sauerstoff" (www.unipool.com/tips/tip11) von Unipool befindliche Werbetext für das Gerät Oxy Vital 2000 enthielt Aussagen, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat.
Diese Werbeaussagen auf der Internetseite von Unipool hat sich die Beklagte zurechnen lassen; sie handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Die Zurechnungskette kausaler Beiträge der Beklagten führt von ihrer Werbeanzeige in der Zeitung mit der dort angegebenen Internetadresse über die eigene Startseite mit dem Hyperlink zu den Seiten von Unipool, die den rechtswidrigen Inhalt enthalten. Dem steht nicht entgegen, daß es zu einer Rechtsverletzung erst durch die eigenverantwortlichen Nutzungshandlungen des Internetnutzers kommt, der die Seiten durch Mausklick aufruft. Für einen durch die Werbeanzeige angesprochenen Interessenten des Sauerstoffgeräts ist dieser Weg der Information gewollt.
Voraussetzung für die Zurechnung des Inhalts der fremden Internetseiten ist, daß die Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten - BGBl 1997, S. 1870 ff.- (TDG) gegeben ist. Dieses Gesetz, das durch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz eingeführt wurde und am 1.8.1997 in Kraft trat, regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorschrift bildet u.a. für Angebote zur Nutzung des Internets (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) eine graduelle Abstufung der Verantwortlichkeit eines Dienstanbieters: Nach § 5 Abs. 3 ist seine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn er lediglich den Zugang zu seiner Nutzung vermittelt. Für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, ist er nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen verantwortlich (Abs. 2 a.a.O.). Nach Abs. 1 ist er für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Stufenfolge des § 5 TDG nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten. Dies entspricht dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Förderung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für diese Anbieter. Für eine einschränkende Auslegung der zivilrechtlichen Haftung sprechen Kultur und Entstehungsgeschichte des Internets, das auf möglichst vielfältige Verknüpfung des eigenen mit fremden Angeboten angelegt ist. Ohne diese Verknüpfungen käme ein weltweites Netz von Informations- und Kommunikations-angeboten, -diensten und -netzwerken gar nicht zustande, das dem Nutzer die systemimmanente Möglichkeit gewährt, um die ganze Welt zu "surfen" (v. Bonin/Köster, Internet im Lichte neuer Gesetze, ZUM 1997, 821, 824).
Hyperlinks werden dabei als Querverweise millionenfach zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit der eigenen Webseite und zur Ergänzung der Informationen auf Webseiten anderer Anbieter gesetzt. Bei ihnen handelt es sich um Weiterverweisungen des Internetnutzers, die dem leichteren Auffinden themenverwandter fremder Inhalte dienen und daher mit Fußnoten in einem wissenschaftlichen Text vergleichbar sind. Eine ständige Überprüfung der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und wird von dem Internetbenutzer typischerweise auch nicht erwartet (§ 5 Abs. 3 TDG).
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, daß der Anbieter der Seite, auf der sich der Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht. Bei den auf der Internetseite von Unipool enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen für das Gerät handelt es sich um eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG. Als eigener Inhalt ist es auch an-zusehen, wenn ein Anbieter sich einen fremden Inhalt zu eigen macht (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 13/7385).
Für einen Hyperlink auf eine fremde Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil darüber eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob der Anbieter eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten eines anderen Anbieters deren Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von Kosten auf eigene Seiten verzichtet. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß er auf die jederzeit änderbare Gestaltung der fremden Webseite keinen Einfluß hat. Er ist so zu behandeln, als hätte er den rechtswidrigen fremden Inhalt auf eigenen Seiten verwendet. Das ergibt sich aus dem Kontext. Ein die Verantwortung begründender Umstand besteht darin, daß die bei Anklicken des Hyperlinks aufgerufene Webseite von Unipool sich unter derselben Domain wie die Startseite der Beklagten befand. Durch diesen gemeinsamen Bestandteil der Internetadresse, den der Nutzer an der Adressenzeile seines Internet-Browsers ablesen kann, entsteht der Eindruck einer inhaltlichen, hier sogar einer unternehmerischen Verbundenheit sämtlicher Anbieter unter dieser Domain. Es kommt demzufolge nicht darauf an, daß ein Benutzer aufgrund des Logos von Unipool erkennen konnte, daß er die Seite eines anderen Anbieters aufgerufen hat. Der Eindruck der inhaltlichen Verbundenheit beider Anbieter genügt.
Hinzu tritt, daß die fremden Werbeaussagen in das inhaltliche Angebot der Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst vervollständigt wurde. Ohne die fremden Seiten konnte das Internetangebot der Beklagten seine Bestimmung, den Nutzer über das eigene Warenangebot zu informieren und für das Sauerstoffgerät Werbung zu treiben, gar nicht erfüllen. Daher liegt keine Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen Angebots aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebotes gemacht.
Das bestätigt der Umstand, daß es sich bei dem Symbolfenster "Viele gute Tips" um einen (sogenannten) Inline-Link auf die Seite der Beklagten handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar, daß eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Wird dem Nutzer der Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der Anbieter erst recht für den fremden Inhalt einzustehen.
Daran ändert nichts, daß nicht die Beklagte, sondern ein Dritter, nämlich ein Internetserviceunternehmen im Auftrag von Unipool, die Hyperlinks auf die Seiten von Unipool gesetzt hat (§ 13Abs. 4 UWG). Es war nämlich der Beklagten technisch möglich und zumutbar (vgl. § 5 Abs. 4 TDG) die Verknüpfung beseitigen zu lassen, so wie dies jetzt geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO
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